Kurz gefasst
Die 0,25-%-Regelung senkt die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung rein elektrischer Dienstwagen auf ein Viertel des Bruttolistenpreises. Sie gilt nur bis zu einer festgelegten Preisobergrenze.
Welche Fahrzeuge sind begünstigt?
Rein batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, deren Bruttolistenpreis eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet. Liegt der Preis darüber, kommt eine hälftige Bemessung in Betracht. Für Plug-in-Hybride gilt eine reduzierte Bemessung nur unter zusätzlichen technischen Voraussetzungen.
Wie wirkt sich das aus?
Der Geldwerter Vorteil sinkt gegenüber der 1-%-Regelung auf ein Viertel, ebenso der Zuschlag für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Für die Fahrenden bedeutet das je nach Fahrzeug eine spürbar niedrigere monatliche Belastung, was Elektrofahrzeuge in der Auswahl attraktiver macht, ohne dass das Unternehmen die Differenz trägt.
Was folgt daraus für die Fuhrparkplanung?
Die Preisgrenze wirkt wie eine Ausstattungsgrenze. Ein Fahrzeug, das mit Sonderausstattung knapp darüber liegt, verdoppelt die steuerliche Belastung der fahrenden Person. Wer Elektrofahrzeuge fördern will, sollte die Grenze deshalb in die Car Policy übernehmen und Ausstattungspakete daran ausrichten.
Maßgeblich für die Anwendung ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Überlassung des Fahrzeugs. Da die Grenze gesetzlich festgelegt ist und angepasst werden kann, lohnt eine Abstimmung mit der Steuerberatung, bevor Budgets festgeschrieben werden.
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