Compliance

Delegation der Halterpflichten

Die schriftliche Übertragung von Halteraufgaben an eine benannte Person im Unternehmen.

Lesezeit: 2 Minuten

Kurz gefasst

Bei der Delegation der Halterpflichten überträgt die Geschäftsführung einzelne Aufgaben des Fahrzeughalters schriftlich auf eine benannte Person. Wirksam ist sie nur, wenn diese Person auch Befugnisse und Budget erhält.

Was muss die Übertragung enthalten?

Erforderlich sind Schriftform, die namentliche Benennung der beauftragten Person und eine konkrete Aufzählung der übertragenen Aufgaben. Pauschale Formulierungen genügen nicht. Üblich sind Führerscheinkontrolle, UVV-Prüfung, Fahrerunterweisung, Fristenüberwachung und Schadenbearbeitung.

Beide Seiten unterzeichnen, die beauftragte Person bestätigt damit die Übernahme.

Wann ist die Delegation unwirksam?

Wenn die benannte Person die übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Ohne Weisungsbefugnis gegenüber den Fahrenden, ohne Budget für Prüfungen und Ersatzbeschaffung und ohne fachliche Eignung fehlen die Voraussetzungen dafür, dass die Übertragung ihren Zweck erfüllt. Wie sich das im Einzelfall auf die Verantwortlichkeit auswirkt, ist eine rechtliche Frage und sollte geprüft werden.

Was bleibt trotz Delegation bei der Geschäftsführung?

Die Auswahl und Überwachung der beauftragten Person. Diese Aufsichtspflicht lässt sich nicht weiterreichen. Praktisch bedeutet das, dass sich die Geschäftsführung regelmäßig berichten lässt, ob die Pflichten erfüllt werden. Eine jährliche Bestätigung ohne Datengrundlage reicht dafür nicht. Sinnvoll ist ein wiederkehrender Bericht mit Zahlen: wie viele Führerscheine im Intervall geprüft wurden, wie viele Fahrzeuge eine gültige Prüfplakette haben, welche Fristen offen sind.

Weiterführende Inhalte

Fuhrparkverwaltung ohne Excel-Listen

Mit der AZOWO Mobility Cloud behalten Sie Fahrzeuge, Kosten und Pflichten an einem Ort im Blick.

Kostenlose Produktdemo buchen