Kurz gefasst
Die DSGVO regelt, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten aus dem Fuhrpark verarbeitet werden dürfen. Sobald sich Fahrzeugdaten einer Person zuordnen lassen, gelten ihre Anforderungen.
Welche Fuhrparkdaten sind personenbezogen?
Alle Daten, die sich einer bestimmten Person zuordnen lassen. Dazu zählen Führerscheindaten, Fahrtenbuchaufzeichnungen, Tank- und Ladevorgänge, Schadenmeldungen und vor allem Positionsdaten aus Telematiksystemen. Auch scheinbar fahrzeugbezogene Daten werden personenbezogen, sobald eine feste Zuordnung zwischen Fahrzeug und Fahrer besteht.
Worauf stützt sich die Verarbeitung?
In der Regel auf das berechtigte Interesse des Unternehmens oder auf die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, etwa bei der Führerscheinkontrolle. Eine Einwilligung der Beschäftigten ist im Arbeitsverhältnis heikel, weil sie freiwillig sein muss und jederzeit widerrufen werden kann. Für jede Verarbeitung sind Zweck, Rechtsgrundlage und Löschfrist festzuhalten.
Was ist bei Ortung und Telematik zu beachten?
Eine dauerhafte Ortung ohne konkreten Zweck ist unzulässig. Zulässig sind Auswertungen, die dem Zweck angemessen sind, etwa Kilometerstände für die Wartungsplanung oder Positionsdaten während der Arbeitszeit für die Disposition. Bewegungsprofile in der Freizeit sind es nicht.
Besteht ein Betriebsrat, unterliegt die Einführung solcher Systeme der Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG. In der Praxis empfiehlt sich, die Betriebsvereinbarung vor der Systemauswahl zu beginnen: Sie legt fest, welche Daten überhaupt erhoben werden dürfen, und schränkt damit die Auswahl ein.
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