Kurz gefasst
Halterhaftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung des Fahrzeughalters dafür, dass seine Fahrzeuge verkehrssicher sind und ausschließlich von berechtigten, geeigneten Personen bewegt werden. Im Unternehmen liegt diese Verantwortung zunächst bei der Geschäftsführung.
Was bedeutet Halterhaftung?
Der Begriff wird in zwei Bedeutungen verwendet. Zivilrechtlich meint Halterhaftung die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG: Der Halter steht für Schäden ein, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen, auch ohne eigenes Verschulden. Im Fuhrparkalltag ist meist die zweite Bedeutung gemeint, nämlich die Gesamtheit der Pflichten, die den Halter treffen. Dieser Eintrag behandelt beide, mit Schwerpunkt auf den Pflichten.
Halter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der Eigentümer ist damit nicht zwangsläufig gemeint. Bei einem geleasten Firmenwagen bleibt die Leasinggesellschaft Eigentümerin, Halter ist das Unternehmen. Aus dieser Rolle ergeben sich Pflichten aus Straßenverkehrsrecht und Arbeitsschutz, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden kann.
Welche Pflichten hat der Halter?
- Fahrerlaubnis prüfen: Niemand darf ein Fahrzeug führen, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein (§ 21 StVG). Ein gesetzliches Intervall besteht nicht, in der Praxis hat sich eine halbjährliche Führerscheinkontrolle etabliert.
- Verkehrssicherheit gewährleisten: Fahrzeuge müssen sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden (§ 31 StVZO). Dazu zählt die Prüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift (UVV), geregelt in der DGUV Vorschrift 70, mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person.
- Fahrende unterweisen: Einmal jährlich, dokumentiert, vor der ersten Nutzung eines Fahrzeugs zusätzlich.
- Nachweise führen: Jede Kontrolle muss belegbar sein. Im Ernstfall zählt die Dokumentation, nicht die Erinnerung an eine tatsächlich erfolgte Prüfung.
Warum ist das im Fuhrpark relevant?
Die Verantwortung lässt sich an die Fuhrparkleitung delegieren, allerdings nur schriftlich und nur mit den nötigen Weisungsbefugnissen und Budgets. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt sie bei der Geschäftsführung. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann nach § 130 OWiG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nach einem Unfall prüfen Versicherung und Staatsanwaltschaft rückwirkend, ob Führerscheinkontrolle, UVV-Prüfung und Unterweisung zum Vorfallszeitpunkt dokumentiert vorlagen. Sind diese Nachweise über Tabellen, Postfächer und Papierordner verteilt, lässt sich der Stand von damals oft nicht mehr rekonstruieren.
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